Information bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Weder ein über dieses Mass hinausgehender, wellenförmiger Verlauf des gesundheitlichen Zustands ist medizinisch ausgewiesen, noch eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Zustands nach der Begutachtung. Denn die behandelnden Fachpersonen hielten in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin durchgängig schwer depressiv gewesen sei (VB 81 S. 4).