Anlässlich der Begutachtung hat die Beschwerdeführerin während der Befragung angegeben, dass sie seit längerer Zeit unter depressiven Phasen leide und diese nicht immer gleichermassen ausgeprägt seien (VB 65.4 S. 3). Dieser Umstand ist ausserdem aus ihrer Anamnese ersichtlich (VB 65.4 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Gutachter diese -6-