4.1.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht der Klinik D. vom 9. Dezember 2020 (VB 81 S. 4 ff.) vor, sie habe sich im Zeitpunkt der Begutachtung (5. Februar 2020) in einer besseren gesundheitlichen Verfassung befunden (Beschwerde S. 5, 7) und ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung wieder verschlechtert (Beschwerde S. 15). Dieser wellenförmige Krankheitsverlauf habe der Gutachter nicht bemerkt und entsprechend bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 7).