So hat der Gutachter festgehalten, dass anlässlich der Begutachtung eine klagsame, herabgesetzte Stimmung bestanden habe, die gelegentlich auch depressiv gewesen sei. Eine erhebliche Affektlabilität wurde in der Expertise ebenfalls vermerkt, wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wiederholt geweint habe, als sie über belastende Situationen gesprochen habe (VB 65.4 S. 6). Ein solches Verhalten steht im Widerspruch zu der vorgebrachten Dissimulation. Auf die Schlussfolgerungen, die Dr. med. F. aus dem Verhalten und den Angaben der Beschwerdeführerin gezogen hat, kann damit abgestellt werden.