Gesamthaft bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, weshalb sich diese darauf abstützen durfte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 erweist sich damit als korrekt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.