dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1). Zudem begründete Prof. Dr. med. G. nicht, weshalb er nach wie vor von der genannten Teilschädigung ausging, obwohl der Radiologe nach durchgeführtem MRI von einer durchgehend intakten Darstellung der neuralen Strukturen am rechten Kniegelenk (insbesondere des Nervus tibialis sowie des Nervus peroneus communis) ausgegangen war (vgl. E. 5.2.4.).