5.3. Betreffend die Ausführungen von Dr. med. F., bei Status nach zweimaligem AR-Trauma des rechten Kniegelenks sei die seit dem Januar (2021) persistierende Schmerzsymptomatik durch die klinisch nachvollziehbare und kernspintomographisch bestätigte Meniskusläsion bedingt, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungen wie "Status nach" keine hinreichenden Aussagen zur Kausalität liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Ferner gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Vertrauensarzt Dr. med.