Betreffend den Aussenmeniskusriss im Hinterhorn am rechten Knie führte er aus, "dabei dürfte es sich nicht um einen Riss im unfallkausalen Sinn, sondern im Rahmen der mukoiden Degeneration des Meniskusparenchyms bei gleichzeitig erwiesener fortgeschrittener Gonarthrose handeln". Subjektiv und anamnestisch könne ein distorsionelles Ereignis dieser vorbestehenden Degenerationen am rechten Kniegelenk "nicht in Frage gestellt" werden. Der definierte status quo sine von sechs Wochen sei versicherungsmedizinisch korrekt und angemessen.