1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr gewährten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2.20) zu Recht auf den 28. Februar 2021 eingestellt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).