2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus Taggelder auf der Basis einer 100%igen bzw. 80%igen Arbeitsunfähigkeit (entsprechend den Arztattesten) zu entrichten sowie Heilbehandlung zu gewähren. 3. Eventualiter sei ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten einzuholen. 4. Nach Vorliegen der Expertise gemäss Ziff. 3 hiervor sei über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.