Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG [in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; vgl. dazu lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]]). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 3. September 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen.