Aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin insgesamt keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Es bleibt somit beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 43'242.00 (VB 235 S. 3). 5.5. Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'462.00 (= Fr. 83'704.00 - Fr. 43'242.00) und damit ein Invaliditätsgrad von 48 % (gerundet: BGE 130 V 121 E. 3.2; Fr. 40'462.00 x 100 / Fr. 83'704.00). Damit hat die - 11 -