Mit Blick auf das der Festlegung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Kosovo und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 110 S. 2 f.), was statistisch betrachtet eine Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, Tabelle T12b, 2014). Ein teilzeitlicher Beschäftigungsgrad von 80 % hat statistisch betrachtet bei Frauen ohne Kaderfunktion hingegen eine lohnerhöhende Wirkung (BfS, Tabelle T18, 2014).