Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig, wobei sich die aus beiden Fachgebieten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv auswirkten (VB 217.1 S. 10). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden somit – entgegen deren Ansicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 17) – bereits umfassend bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3; 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.4;