minderung auszugehen ist. Daraus resultiert schlussendlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig, wobei sich die aus beiden Fachgebieten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv auswirkten (VB 217.1 S. 10).