129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.4.3. Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von mindestens 15 % zu gewähren (Beschwerde, Ziff. 16 f.). Die Prüfung, ob ein entsprechender Abzug zu gewähren ist, zeigt Folgendes: