5.4. 5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014). Unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 43'242.00 (VB 235 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, womit darauf abzustellen ist.