Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Es erscheint somit angemessen, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) zu ermitteln.