Die Beschwerdegegnerin zog in der Verfügung die LSE, Tabelle TA1, tirage skill level, Kompetenzniveau 2, Pos. 49., Landverkehr, Frauen zur Ermittlung des Valideneinkommens heran (VB 235 S. 3). Gemäss den Akten übte die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz neben der Kinderbetreuung verschiedene Erwerbstätigkeiten in kleinen Pensen aus und weist damit Berufserfahrung auf (vgl. IK-Auszug in VB 74). Im Jahr 2010 gründete sie eine Einzelfirma und baute diese bis zu ihrem Unfall im Jahr 2014 erfolgreich aus. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte.