Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin während den ersten beiden Betriebsjahren noch einer unselbständigen Nebenbeschäftigung nachging (vgl. IK-Auszug in VB 74 S. 4) und sie zu Beginn nur während gewisser Monate für ihren Betrieb arbeiten konnte, da sie für die Wintermonate anscheinend noch über keine Kunden verfügte, für die sie Waren transportieren konnte. Dabei entsprach ihre selbstständige Tätigkeit gemäss ihren eigenen Angaben ungefähr einem 60%-Pensum (vgl. Beschwerde, Ziff. 11; vgl. VB 66 S. 4). Daraus ergibt sich, dass sich die selbstständige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in den Jahren bis zum Unfall am 2. Juli 2014 noch im Aufbau befand.