vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2, mit Hinweisen). -8- Die Beschwerdeführerin erzielte in den ersten vier Jahren mit ihrem Betrieb ein Einkommen, das sich von Fr. 8'991.00 im Jahr 2010 auf Fr. 59'800.00 im Jahr 2013 erhöhte (vgl. VB 74 S. 4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin während den ersten beiden Betriebsjahren noch einer unselbständigen Nebenbeschäftigung nachging (vgl. IK-Auszug in VB 74 S. 4) und sie zu Beginn nur während gewisser Monate für ihren Betrieb arbeiten konnte, da sie für die Wintermonate anscheinend noch über keine Kunden verfügte, für die sie Waren transportieren konnte.