Auch eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur hypothetischen Karriere bei Unselbständigerwerbenden (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1. S. 144) kommt vorliegend nicht in Frage, da konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung im Zeitpunkt des Gesundheitsschadens bei der versicherten Person selbst bestehen müssen. Daraus folgt, dass der weitere Geschäftsgang des Betriebs unter der Geschäftsführung des Ehemanns vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Grundlage für die Festlegung des Valideneinkommens ist somit grundsätzlich das Einkommen der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall am 2. Juli 2014.