Dass ihr Ehemann den Umsatz des Betriebes und damit sein Einkommen erfolgreich ausbauen konnte, bedeutet nicht, dass dies auch der Beschwerdeführerin selbst überwiegend wahrscheinlich gelungen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 e contrario). Auch eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur hypothetischen Karriere bei Unselbständigerwerbenden (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1. S. 144) kommt vorliegend nicht in Frage, da konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung im Zeitpunkt des Gesundheitsschadens bei der versicherten Person selbst bestehen müssen.