Soweit die Beschwerdeführerin auf die (erfolgreiche) Entwicklung des Betriebes unter der Geschäftsführung ihres Ehemanns nach ihrem Unfall verweist, ist festzuhalten, dass es zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der Geschäftsgang mit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin gleich entwickelt hätte. Dass ihr Ehemann den Umsatz des Betriebes und damit sein Einkommen erfolgreich ausbauen konnte, bedeutet nicht, dass dies auch der Beschwerdeführerin selbst überwiegend wahrscheinlich gelungen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 e contrario).