Es ist somit grundsätzlich entscheidend, was die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 5.3.2.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die (erfolgreiche) Entwicklung des Betriebes unter der Geschäftsführung ihres Ehemanns nach ihrem Unfall verweist, ist festzuhalten, dass es zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der Geschäftsgang mit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin gleich entwickelt hätte.