Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Valideneinkommen sei gestützt auf die Lohnentwicklung ihres Ehemanns festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss für den Einkommensvergleich in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f. mit Hinweis). Es ist somit grundsätzlich entscheidend, was die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 5.3.2.).