5.3.3. Die Beschwerdeführerin machte sich 2010 mit ihrem Betrieb selbstständig (vgl. Handelsregisterauszug in VB 92 S. 5 f.). Gemäss dem IK-Auszug erzielte sie damit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 8'991.00, im Jahr 2011 von Fr. 42'900.00, im Jahr 2012 von Fr. 38'132.00 und im Jahr 2013 von Fr. 59'800.00 (VB 74 S. 4). Nach ihrem Unfall übernahm ihr Ehemann als -7- Geschäftsführer den Betrieb und erzielte dabei im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 34'027.00, im Jahr 2016 von Fr. 75'097.00, im Jahr 2017 von Fr. 98'064.00, im Jahr 2018 von Fr. 118'800.00, im Jahr 2019 von Fr. 81'631.00 und im Jahr 2020 von Fr. 109'800.00 (VB 231 S. 4).