Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2008 vom 19. Januar 2009 E. 6.3.2, in: SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75), nötigenfalls auch bei Selbständigerwerbenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des