5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter den Einkommensvergleich. Sie macht zusammenfassend geltend, sie habe sich 2010 selbstständig gemacht und es sei ihr gelungen, ihr Einkommen stetig zu steigern (Beschwerde, Ziff. 11). Ihr Ehemann habe bereits 2012 im Nebenerwerb in ihrem Betrieb gearbeitet und habe nach ihrem Unfall vom 2. Juli 2014 die Geschäftsführung übernommen (Beschwerde, Ziff. 12). Der Geschäftsgang ihres Betriebes nach 2014 und das aktuelle Einkommen ihres Ehemannes würden klar -6-