Diese Einschätzung sei ab Juni 2015 gültig. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Versicherte über diese Einschätzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bis anhin nicht informiert worden sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, den Beginn der leidensangepassten Tätigkeit mit dem Datum der Gutachtenserstellung gleichzusetzen. Die entsprechende Beurteilung obliege allerdings der rechtsanwendenden Instanz (VB 217.1 S. 11). 4. Das medexperts-Gutachten vom 18. August 2020 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). So ist das Gutachten für die -5-