Die Gutachter hielten fest, aus bidisziplinärer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeurin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Ab dem Unfall vom 2. Juli 2014 bis Anfang Juni 2015 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen, anschliessend von einer von 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer schnelleren Ermüdbarkeit, einer geringeren Belastbarkeit und eines verlangsamten Arbeitstempos bescheinigt werde. Diese Einschätzung sei ab Juni 2015 gültig.