Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2021 (VB 235) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das medexperts-Gutachten vom 18. August 2020 (VB 217).