Das grundsätzliche Vorliegen einer revisionserheblichen Veränderung des Sachverhalts mit der Änderung der Bemessungsmethode der Invalidität (Wechsel von der gemischten Methode [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Juli 2008, VB 58 S. 5 ff.] zum Einkommensvergleich [vgl. Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Januar 2021, VB 219]) ist unbestritten. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).