2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2015 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66) um eine Neuanmeldung. In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer revisionserheblichen Veränderung des Sachverhalts mit der Änderung der Bemessungsmethode der Invalidität (Wechsel von der gemischten Methode [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Juli 2008, VB 58 S. 5 ff.