2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2015 eine Invalidenrente zuzusprechen. -3- 3. Eventualiter sei die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen, zur Einholung der erforderlichen Auskünfte und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.