Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.371 / cj / fi Art. 21 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Juli 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2005 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) bei der damals zuständigen IV-Stelle Luzern an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher, persönlicher und medizinischer Hinsicht. Gestützt auf ein am 25. Mai 2006 erstelltes psychiatrisches Gut- achten sowie den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 26. Ok- tober 2006 verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 25. Juni 2007 unter Anwendung der gemischten Methode einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 18. Juli 2008 ab. 1.2. Am 24. Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls am 2. Juli 2014 bei der nun zuständigen Beschwerdegegnerin er- neut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen und holte die Akten der Unfall- versicherung (Suva) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aar- gau mit Urteil VBE.2018.908 vom 18. Juli 2019 teilweise gut, hob die Ver- fügung vom 24. Oktober 2018 auf und wies die Sache zu weiteren Abklä- rungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bidis- ziplinär (Orthopädie und Psychiatrie) durch die Ärzte der medexperts ag, St. Gallen, begutachten und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 1. Juli 2021 einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Am 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2015 eine Invalidenrente zu- zusprechen. -3- 3. Eventualiter sei die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen, zur Einholung der erforderlichen Auskünfte und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 19. November 2021 verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2015 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66) um eine Neuan- meldung. In diesem Sinne ist insbesondere massgebend, ob eine wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer revisionserheblichen Veränderung des Sachverhalts mit der Änderung der Bemessungsmethode der Invalidität (Wechsel von der gemischten Methode [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Juli 2008, VB 58 S. 5 ff.] zum Einkommens- vergleich [vgl. Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Januar 2021, VB 219]) ist unbestritten. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2021 (VB 235) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das medexperts-Gutachten vom 18. August 2020 (VB 217). 3.2. Die Gutachter Dres. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 217.1 S. 7): "Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) Myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10: M79.80) Chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10: M54.87) bei degenerati- ven Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.87) und diskogener (ICD-10: M51.8) Art im unteren LWS-Bereich Chronisches Cervikovertebralsyndrom (ICD-10: M54.82) bei degenerati- ven Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.82) und diskogener (ICD-10: M50.3) Art im Bereich der mittleren HWS Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes (ICD-10: M25.53) nach 3 operativen Revisionen im Bereich des Ulnastyloids und des TFCC (2010 2012, 2015) Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes (ICD-10: M25.53)" Die Gutachter hielten fest, aus bidisziplinärer Sicht sei in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Chauffeurin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu- gehen. Ab dem Unfall vom 2. Juli 2014 bis Anfang Juni 2015 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen, anschliessend von einer von 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer schnelleren Ermüdbarkeit, einer geringeren Belastbarkeit und eines ver- langsamten Arbeitstempos bescheinigt werde. Diese Einschätzung sei ab Juni 2015 gültig. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Versicherte über diese Einschätzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bis anhin nicht informiert worden sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, den Beginn der leidensangepassten Tätigkeit mit dem Datum der Gutachtens- erstellung gleichzusetzen. Die entsprechende Beurteilung obliege aller- dings der rechtsanwendenden Instanz (VB 217.1 S. 11). 4. Das medexperts-Gutachten vom 18. August 2020 entspricht den praxisge- mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). So ist das Gutachten für die -5- streitigen Belange umfassend, denn es gibt Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Die Gutachter berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzten sich damit detail- liert auseinander (VB 217.2 S. 1 ff., S. 12 ff.; VB 217.3 S. 1 ff., S. 4 ff.). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben (VB 217.4). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet, so dass diesem voller Beweiswert zukommt. 5. 5.1. Gestützt auf die Angabe im medexperts-Gutachten ging die Beschwerde- gegnerin bei Ablauf des Wartejahres am 2. Juli 2015 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % aus (VB 235 S. 1). 5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mit dem Da- tum des Gutachtens (18. August 2020) gleichgesetzt habe (Beschwerde, Ziff. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenver- sicherung nur besteht, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Art. 28 IVG). Entscheidend ist somit ein- zig, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Gestützt auf das beweiskräftige medexperts-Gutachten ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tä- tigkeiten ab Juni 2015 auszugehen (VB 217.1 S. 11). Daraus, dass die Be- schwerdeführerin bis zur Begutachtung von einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Juni 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter den Einkommensvergleich. Sie macht zusammenfassend geltend, sie habe sich 2010 selbstständig gemacht und es sei ihr gelungen, ihr Einkommen stetig zu steigern (Beschwerde, Ziff. 11). Ihr Ehemann habe bereits 2012 im Nebenerwerb in ihrem Betrieb gearbeitet und habe nach ihrem Unfall vom 2. Juli 2014 die Geschäftsfüh- rung übernommen (Beschwerde, Ziff. 12). Der Geschäftsgang ihres Betrie- bes nach 2014 und das aktuelle Einkommen ihres Ehemannes würden klar -6- darauf hinweisen, dass sie aktuell deutlich mehr verdienen würde als noch im Jahr 2015 angenommen worden sei. Das Valideneinkommen sei daher auf mindestens Fr. 84'500.00 bzw. auf einen Betrag zu beziffern, der dem durchschnittlichen Einkommen ihres Ehemannes entspreche (Be- schwerde, Ziff. 15). 5.3.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesge- richts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf Urteil des Bundesge- richts 9C_93/2008 vom 19. Januar 2009 E. 6.3.2, in: SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75), nötigenfalls auch bei Selbständigerwerbenden (Urteil des Bundes- gerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellen- löhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 28a IVG). 5.3.3. Die Beschwerdeführerin machte sich 2010 mit ihrem Betrieb selbstständig (vgl. Handelsregisterauszug in VB 92 S. 5 f.). Gemäss dem IK-Auszug er- zielte sie damit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 8'991.00, im Jahr 2011 von Fr. 42'900.00, im Jahr 2012 von Fr. 38'132.00 und im Jahr 2013 von Fr. 59'800.00 (VB 74 S. 4). Nach ihrem Unfall übernahm ihr Ehemann als -7- Geschäftsführer den Betrieb und erzielte dabei im Jahr 2015 ein Einkom- men von Fr. 34'027.00, im Jahr 2016 von Fr. 75'097.00, im Jahr 2017 von Fr. 98'064.00, im Jahr 2018 von Fr. 118'800.00, im Jahr 2019 von Fr. 81'631.00 und im Jahr 2020 von Fr. 109'800.00 (VB 231 S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Valideneinkommen sei gestützt auf die Lohnentwicklung ihres Ehemanns festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss für den Einkommensvergleich in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f. mit Hinweis). Es ist somit grundsätzlich entscheidend, was die Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 5.3.2.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die (erfolgreiche) Entwicklung des Be- triebes unter der Geschäftsführung ihres Ehemanns nach ihrem Unfall ver- weist, ist festzuhalten, dass es zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der Geschäftsgang mit der Be- schwerdeführerin als Geschäftsführerin gleich entwickelt hätte. Dass ihr Ehemann den Umsatz des Betriebes und damit sein Einkommen erfolg- reich ausbauen konnte, bedeutet nicht, dass dies auch der Beschwerde- führerin selbst überwiegend wahrscheinlich gelungen wäre (Urteil des Bun- desgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 e contrario). Auch eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur hypothetischen Karriere bei Unselbständigerwerbenden (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1. S. 144) kommt vorliegend nicht in Frage, da konkrete An- haltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung im Zeitpunkt des Ge- sundheitsschadens bei der versicherten Person selbst bestehen müssen. Daraus folgt, dass der weitere Geschäftsgang des Betriebs unter der Ge- schäftsführung des Ehemanns vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Grundlage für die Festlegung des Valideneinkommens ist somit grundsätzlich das Einkommen der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall am 2. Juli 2014. Praxisgemäss sind zur Bestimmung des Valideneinkommens von Selbst- ständigerwerbenden die IK-Einträge heranzuziehen. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstä- tigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei Selbstständigerwerbenden unter anderem dann zu, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätig- keit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestim- mung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus ver- schiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2, mit Hinweisen). -8- Die Beschwerdeführerin erzielte in den ersten vier Jahren mit ihrem Betrieb ein Einkommen, das sich von Fr. 8'991.00 im Jahr 2010 auf Fr. 59'800.00 im Jahr 2013 erhöhte (vgl. VB 74 S. 4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin während den ersten beiden Betriebsjahren noch einer unselbständigen Nebenbeschäftigung nachging (vgl. IK-Auszug in VB 74 S. 4) und sie zu Beginn nur während gewisser Monate für ihren Betrieb arbeiten konnte, da sie für die Wintermonate anscheinend noch über keine Kunden verfügte, für die sie Waren transportieren konnte. Dabei entsprach ihre selbstständige Tätigkeit gemäss ihren eigenen Angaben un- gefähr einem 60%-Pensum (vgl. Beschwerde, Ziff. 11; vgl. VB 66 S. 4). Da- raus ergibt sich, dass sich die selbstständige Beschäftigung der Beschwer- deführerin in den Jahren bis zum Unfall am 2. Juli 2014 noch im Aufbau befand. Entsprechend stellt diese Tätigkeit keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar. 5.3.4. Aus den vorhandenen Angaben lässt sich das Valideneinkommen der Be- schwerdeführerin somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermit- teln. Die Beschwerdegegnerin hat somit in der Verfügung vom 1. Juli 2021 zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt. Die Beschwerdegegnerin zog in der Verfügung die LSE, Tabelle TA1, tirage skill level, Kompetenzniveau 2, Pos. 49., Landverkehr, Frauen zur Ermitt- lung des Valideneinkommens heran (VB 235 S. 3). Gemäss den Akten übte die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz neben der Kin- derbetreuung verschiedene Erwerbstätigkeiten in kleinen Pensen aus und weist damit Berufserfahrung auf (vgl. IK-Auszug in VB 74). Im Jahr 2010 gründete sie eine Einzelfirma und baute diese bis zu ihrem Unfall im Jahr 2014 erfolgreich aus. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Es erscheint somit angemessen, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätig- keiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) zu ermitteln. Das Valideneinkommen ist somit basierend auf der LSE 2014, Kompetenz- niveau 3, Pos. 49, Landverkehr, Frauen (Fr. 6'500.00) zu berechnen. No- minallohnindexiert per 2015 (Frauen, Verkehr und Lagerei) sowie ange- passt an die betriebsübliche Arbeitszeit ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 83'704.00 (= Fr. 6'500.00 x 12 / 102.6 x 102.9 / 40 x 42.8). Dieses Valideneinkommen stimmt im Übrigen beinahe mit dem im Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. April 2015 angegebenen Einkommen von Fr. 84'500.00 (vgl. VB 77 S. 3) überein. -9- 5.4. 5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer- degegnerin auf den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 1 der schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014). Unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 43'242.00 (VB 235 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, womit darauf abzustellen ist. 5.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.4.3. Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von mindestens 15 % zu gewähren (Be- schwerde, Ziff. 16 f.). Die Prüfung, ob ein entsprechender Abzug zu gewäh- ren ist, zeigt Folgendes: Gemäss dem medexperts-Gutachten kann die Beschwerdeführerin aus or- thopädischer Sicht in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wech- selbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne belastete oder repetitive Bewegung in den Handgelenken, ohne Zwangsposition der Handgelenke und der Wirbelsäule, ohne In-/Reklina- tions- und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule 2 x 3.5 Stunden pro Tag arbeiten, wobei wegen des verlangsamten Arbeitstempos und der Notwen- digkeit betriebsüblicher Pausen von einer zusätzlichen leichten Leistungs- - 10 - minderung auszugehen ist. Daraus resultiert schlussendlich eine Arbeitsfä- higkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig, wobei sich die aus beiden Fachgebieten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten nicht ad- ditiv auswirkten (VB 217.1 S. 10). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden somit – entgegen deren Ansicht (vgl. Be- schwerde, Ziff. 17) – bereits umfassend bei der zumutbaren Arbeitsfähig- keit und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3; 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.4; 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegeg- nerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 auf einer Viel- zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten basiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1; 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2; 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5). Daraus folgt, dass das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag. Der Faktor Alter begründet ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesge- richts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Hinsichtlich des Merk- mals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Kompetenzniveau ist. Mit Blick auf das der Festlegung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Kosovo und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 110 S. 2 f.), was statistisch betrachtet eine Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, Tabelle T12b, 2014). Ein teilzeitlicher Beschäftigungsgrad von 80 % hat statistisch betrachtet bei Frauen ohne Kaderfunktion hingegen eine lohnerhöhende Wirkung (BfS, Tabelle T18, 2014). Aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin insgesamt keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Es bleibt somit beim ermittelten Invalidenein- kommen von Fr. 43'242.00 (VB 235 S. 3). 5.5. Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'462.00 (= Fr. 83'704.00 - Fr. 43'242.00) und damit ein Invaliditätsgrad von 48 % (gerundet: BGE 130 V 121 E. 3.2; Fr. 40'462.00 x 100 / Fr. 83'704.00). Damit hat die - 11 - Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG [in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; vgl. dazu lit. b der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]]). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 3. September 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Juli 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss