Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2022 samt Beilage) die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Aarau, 20. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Boss