2. Die Verfügung vom 10. Juni 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 eine halbe statt einer ganzen Rente zugesprochen wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten