8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 ‒ wie bereits mit Beschluss vom 15. Februar 2022 als möglicher Verfahrensausgang in Aussicht gestellt – dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 anstelle der von der Beschwerdegegnerin verfügten ganzen Rente lediglich eine halbe Rente zuzusprechen ist (E. 7.2.2.). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.