9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Damit reduziert sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da ihr in Abweichung von der angefochtenen Verfügung ab 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 keine ganze Rente, sondern (weiterhin) lediglich eine halbe Rente auszurichten ist.