Die während des Klinikaufenthalts ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten endete somit noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 erster Satz IVV, weshalb aufgrund der wieder erlangten Arbeitsfähigkeit von 50 % das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer ausgerichteten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche eine (vorübergehende) Erhöhung der ab dem 1. April 2019 zugesprochene halben Rente zu begründen vermöchte, in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 2.3 und - 13 -