7.2.2. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2020 bis 10. Mai 2020 in der Hochgebirgsklinik M. stationär behandelt wurde (VB 58 S. 2). Die während des Klinikaufenthalts ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten endete somit noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art.