Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist im Sinne einer anspruchsrelevanten Veränderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 erster Satz IVV;