7.2. 7.2.1. Ausgehend von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % wurde demzufolge der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 zu Recht nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ‒ mithin ab dem 1. April 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG sowie [rechtzeitige] Anmeldung vom 27. September 2018 [VB 1 S. 8]) – eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).