Nachdem die Beschwerdeführerin ‒ wie vorstehend dargelegt – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (noch) zu 50 % arbeitsfähig ist, wäre sowohl das Va- liden- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Bei dieser Konstellation entspricht der Invaliditätsgrad ‒ im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. statt - 12 -