Damit sind beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) zu ermitteln (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin ‒ wie vorstehend dargelegt – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (noch) zu 50 % arbeitsfähig ist, wäre sowohl das Va- liden- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen.