7. 7.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens steht fest und ist unbestritten, dass vorliegend der Invaliditätsgrad in Anwendung der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln ist, das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst wurde (vgl. Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 27. April 2018 [VB 14.3], vgl. zudem VB 13.2 S. 2, VB 15 S. 2, VB 21 S. 2, VB 32 S. 16 und S. 18, VB 58 S. 4, VB 72.3 S. 4) und sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.