Sodann umfasst der vorliegend zu berücksichtigende (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Unter Einbezug der noch erhaltenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erfordern die psychisch bedingten Einschränkungen kein unrealistisches Entgegenkommen eines wohlwollenden Arbeitgebers, sodass die Anstellungschancen der Beschwerdeführerin insgesamt als intakt einzustufen sind.