Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger Haltung [VB 72.1 S. 8]), erscheint die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, dass von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre. Sodann umfasst der vorliegend zu berücksichtigende (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2).