6.3. Aus welchen Gründen vorliegend eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Aufgrund des psychischen Leidens sind zwar gewisse Defizite ausgewiesen (vgl. die im SMAB-Gutachten vom 13. November 2020 mittels Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in VB 72.1 S. 8). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin steht der Beschwerdeführerin indessen weiterhin offen (VB 72.1 S. 8 f.). Mit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 50 % verbleibt ihr dabei ein mit den Rahmenbedingungen des ersten Arbeitsmarkts gut zu vereinbarendes Rendement.